Aktuelle Informationen zum Sozialrecht

Fachbeitrag im Wochenblatt bzgl. Sozialrecht von Rechtsanwältin Schmid

Ein Elternteil ist dement- und dann ?

Aufgrund der demographischen Entwicklung, des immer höheren Alters, welches die Deutschen erreichen, wird die Zahl der an Altersverwirrtheit erkrankten Menschen von derzeit 1,2 Millionen , auf 1,8 Millionen im Jahre 2030 steigen.
Das Problem wird noch dadurch verschärft, dass die älteren Menschen im Pflegefall auf die Unterstützung von Angehörigen angewiesen sind, die Zahl der älteren Menschen ohne Kinder aber weiter steigen wird.
Immer häufiger müssen sie in Heimen, oder von Pflegediensten zu Hause versorgt werden.

In diesem Zusammenhang ergeben sich viele Rechtsfragen, bei denen eine fachliche anwaltliche Beratung Unklarheiten ausräumen und sinnvolles Vorgehen aufzeigen kann.

Die Pflege von Demenzkranken ist häufig mit einem immensen Betreuungsaufwand verbunden. Da die Betroffenen aber häufig noch in recht guter körperlicher Verfassung, aber häufig desorientiert sind und keine Gefahren erkennen, wurde eine Pflegebedürftigkeit häufig abgelehnt und keine Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt.
Sie werden daher in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit weitestgehend geistig behinderten Menscher gleichgestellt.

Es wurde die neue Pflegestufe ohne Erreichen der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Dies bedeutet, dass möglicherweise Pflegebedarf vorhanden ist, dieser aber zu keiner Einstufung nach den Vorgaben der Pflegeversicherung führt, da der Hilfebedarf in erheblichem Umfang nicht erfüllt wird. In dieser Gruppe sind Demenzkranke stark vertreten, da sie zwar scheinbar ihre Angelegenheiten des täglichen Lebens bewältigen können, andererseits sind sie aber bedingt nicht mehr in der Lage ihren Tagesablauf zu strukturieren oder überhaupt zu gestalten. Um Leistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der erhebliche allgemeine Betreuungsbedarf festgestellt werden.
Seit der Pflegereform im Jahre 2008 erhalten die so Betroffenen je nach Schwere der Erkrankung ein Betreuungsgeld von 1200-2400 Euro jährlich.

Falls eine Heimunterbringung erforderlich wird, bezahlt die Pflegeversicherung in Stufe 2, bei Vorliegen aller Voraussetzungen 1279 Euro monatlich.

Nach § 3 SGB XI soll die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit der Pflegebedürftige möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben kann.
Sollte eine akute Pflegesituation auftreten, sieht das PflegezeitG Beschäftigten zur Pflege naher Angehöriger einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit vor. Dieser Anspruch besteht, wenn nahe Angehörige pflegebedürftig sind, dazu zählen Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder Schwiegerkinder, nicht aber Onkel und Tanten.

Rechtsanwältin Kerstin Schmid
Pappelallee 15, 47877 Willich
Tel: 02156/ 5281, www.kanzlei-schmid-willich.de