Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung in Deutschland

Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften

  • Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ( § 35 BVG)
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 44 SGB VII)
  • Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG
  • Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach § 61 ff SGB XII

 Antragsprinzip

  • Leistungen der Pflegeversicherung weden nur auf Antrag gewährt ( § 33 SGB XI)
  • Eine rückwirkende Antragsstellung ist nicht möglich
  • Sind Leistungen nur befristet bewilligt worden
  • muss nach Fristablauf ein neuer Antrag gestellt werden
  • Antragsberechtigung ( § 13 SGB X)
  • Beachte: Prävention und Rehabilitation gehen den Pflegeleistungen vor !!!

 Die Pflegestufen

  • Die Pflegekasse lässt vom medizinischen Dienst ein Pflegegutachten anfertigen
  • Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI

  • Eine bestimmte Pflegestufe liegt erst dann vor, wenn für die gesamte Hilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorguung) ein bestimmter Mindestzeitaufwand erforderlich ist.

Was Pflege leistet

  • Die Hilfe besteht in der Unterstützung, Anleitung und Beaufsichtigung, sowie in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
  • im Bereich Körperpflege
  • im Bereich Ernährung
  • Im Bereich Mobilität
  • im Bereich hauswirtschaftliche Versorgung Einteilung
  • Pflegestufe I : erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. der durchschnittliche hilfebedarf liegt bei mindestens 90 Minuten am Tag, hiervon Grundpflege von mehr als 45 Minuten
  • Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 180 Minuten, hiervon Grundpflege von 120 Minuten
  • Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. der Pflegebedarf beträgt mindestens 300 Minuten, hiervon 240 Minuten Grundpflege (auch nachts)

Weitere Informationen erhalten Sie mit nachfolgendem Download-Formular.

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