Das Recht der Sozialen Pflegeversicherung in Deutschland
Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften
- Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ( § 35 BVG)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 44 SGB VII)
- Hilfe zur Pflege nach § 26 c BVG
- Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nach § 61 ff SGB XII
Antragsprinzip
- Leistungen der Pflegeversicherung weden nur auf Antrag gewährt ( § 33 SGB XI)
- Eine rückwirkende Antragsstellung ist nicht möglich
- Sind Leistungen nur befristet bewilligt worden
- muss nach Fristablauf ein neuer Antrag gestellt werden
- Antragsberechtigung ( § 13 SGB X)
- Beachte: Prävention und Rehabilitation gehen den Pflegeleistungen vor !!!
Die Pflegestufen
- Die Pflegekasse lässt vom medizinischen Dienst ein Pflegegutachten anfertigen
- Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI
- Eine bestimmte Pflegestufe liegt erst dann vor, wenn für die gesamte Hilfe (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorguung) ein bestimmter Mindestzeitaufwand erforderlich ist.
Was Pflege leistet
- Die Hilfe besteht in der Unterstützung, Anleitung und Beaufsichtigung, sowie in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
- im Bereich Körperpflege
- im Bereich Ernährung
- Im Bereich Mobilität
- im Bereich hauswirtschaftliche Versorgung Einteilung
- Pflegestufe I : erhebliche Pflegebedürftigkeit, d.h. der durchschnittliche hilfebedarf liegt bei mindestens 90 Minuten am Tag, hiervon Grundpflege von mehr als 45 Minuten
- Pflegestufe II: schwere Pflegebedürftigkeit, d.h. der durchschnittliche Hilfebedarf beträgt mindestens 180 Minuten, hiervon Grundpflege von 120 Minuten
- Pflegestufe III: schwerste Pflegebedürftigkeit, d.h. der Pflegebedarf beträgt mindestens 300 Minuten, hiervon 240 Minuten Grundpflege (auch nachts)
Weitere Informationen erhalten Sie mit nachfolgendem Download-Formular.